(1)
Zur Finanzierung zukünftiger Altersentschädigungen nach § 17 für ehemalige Abgeordnete und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach § 23 wird ein Versorgungsfonds als Sondervermögen errichtet. Das Nähere über die Aufgaben und die Verwaltung des Versorgungsfonds sowie die Zuführungen und die Entnahmen wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten werden monatlich jeweils 2.150 Euro dem Versorgungsfonds zugeführt. *