Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig- Holsteinischen Landtages darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und weitere Personen verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 LDSG gilt entsprechend.
§ 32a
SH AbgGDatenverarbeitung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1991-02-13