Abgeordnete, die nach Ablauf des 58. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintreten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 14, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
§ 15
SH AbgGWegfall des Anspruchs auf Aufwendungsersatz
Aufwendungsersatz
Stand 1991-02-13