(1)
Die anzeigepflichtigen Angaben nach § 47 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.
(2)
Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.