Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erläßt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz im Benehmen mit dem Ältestenrat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Abrundung§ 32 Begriffsbestimmungen →