Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 24
SH AbgGAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 1991-02-13