Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der in den Abschnitten V und VI vorgesehenen Pflichten.
§ 55
SH AbgGAusführungsbestimmungen
Abschnitt VI Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
Stand 1991-02-13