Jurafuchs

§ 34

SH AbgG
Unvereinbare Ämter
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Stand 1991-02-13
Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen gemäß § 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), dürfen nicht Mitglieder des Landtages sein. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes und anderer Länder.

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