Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares Interesse hat.
§ 51
SH AbgGInteressenverknüpfung im Ausschuss
Abschnitt VI Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
Stand 1991-02-13