Jurafuchs

§ 58

SH AbgG
Übergangsregelung für Abgeordnete der 17. Wahlperiode
Übergangsregelungen
Stand 1991-02-13
Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden, erhalten Übergangsgeld nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 567).

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