In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts zu vergewissern.
§ 52
SH AbgGRückfragen
Abschnitt VI Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
Stand 1991-02-13