(1)
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist das Verwendungseinkommen sowie das ihm gleichgestellte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120).
(2)
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate.