Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
§ 26
SH AbgGUnterstützungen
Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen
Stand 1991-02-13