Jurafuchs

§ 59

SH AbgG
Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode
Übergangsregelungen
Stand 1991-02-13
Ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode, die eine Altersversorgung nach dem Versicherungsmodell gemäß § 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), beziehen, und deren Hinterbliebene erhalten einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 25 gilt entsprechend.

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