Jurafuchs

§ 25

SH AbgG
Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen
Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen
Stand 1991-02-13
(1)
Abgeordnete und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn
a)
kein Beitrag nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), für sie gezahlt wird oder
b)
sie keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches haben oder
c)
sie nicht Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt.

Diejenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 35 a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725). Für andere Einkünfte, die der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, wird ebenfalls kein Zuschuss gezahlt. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages im Sinne des § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse. Von dritter Seite ohne Rechtsanspruch gezahlte Zuschüsse werden angerechnet. Abgeordnete, die einen Anspruch auf Beihilfe aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften haben, erhalten keinen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Der Anspruch auf Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, ein; dies gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose.

(2)
Anstelle eines Anspruchs auf einen Zuschuss nach Absatz 1 erhalten Abgeordnete, die bei Annahme ihres Mandats beihilfeberechtigt sind, einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Das Überbrückungsgeld nach § 22 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften.
(3)
Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete, die bei Annahme des Mandats beihilfeberechtigt sind, anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben die Abgeordneten der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf des Jahres gebunden. Teilen sie bis zum 31. Oktober dieses oder eines folgenden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer des kommenden Jahres.
(4)
Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuß auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(5)
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →