Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
§ 3
SH AbgGWahlvorbereitungsurlaub
Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Stand 1991-02-13