Abweichend von § 47 Absatz 6 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen der Präsidentin bis zum 31. Dezember 2023 einzureichen. Die Anzeigepflicht nach § 47 besteht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 besteht keine Anzeigepflicht nach § 47.
§ 61
SH AbgGÜbergangsregelung für die Verhaltensregeln
Übergangsregelungen
Stand 1991-02-13