Jurafuchs

§ 18

SH AbgG
Höhe der Altersentschädigung
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 1991-02-13
Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 6 Absatz 1. Sie beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 1,5 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach § 6 Absatz 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 60 v. H. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

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