Jurafuchs

§ 60

SH AbgG
Weiteranwendung bisherigen Rechts
Übergangsregelungen
Stand 1991-02-13
Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Landtages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Dritten Abschnitts, Titel 3, in der bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

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