Jurafuchs

§ 46c

SH AbgG
Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
Abschnitt V Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtages
Stand 1991-02-13
Mitglieder des Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber
1.
den Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,
2.
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, und
3.
Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen das Land Schleswig-Holstein mehr als 25 von Hundert der Anteile hält,

besorgen. Dies gilt nicht für die Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege, dem Landesrechnungshof oder dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz.

Meine Notizen

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