Jurafuchs

§ 1

ThürSportFG
Ziele der Förderung von Sport und sportlichem Spiel
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-05
(1)
Die Förderung nach diesem Gesetz soll Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit schaffen, sich entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten in Sport (Breiten- und Leistungssport), sportlichem Spiel und spielerischer Bewegung zu betätigen.
(2)
Die Förderung soll insbesondere
1.
die Angebote sportlicher und sportlich-spielerischer Betätigung verstärken und erweitern,
2.
die Evaluierung, Überarbeitung und Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher und sportlich-spielerischer Betätigung unterstützen,
3.
die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden gewährleisten,
4.
die Voraussetzungen für eine autonome und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen sichern,
5.
das Ehrenamt im Sport stärken,
6.
zur individuellen sportlichen Entwicklung und sozialen Stützung von Leistungssportlern beitragen.
(3)
Die Förderung soll die Beweggründe für die Betätigung in Sport und sportlichem Spiel berücksichtigen, insbesondere
1.
die Freude an Bewegung, sportlichem Spiel, Leistung und Wettkampf,
2.
die Vermittlung sozialer Grunderfahrungen und Bindungen,
3.
die aktive, schöpferische und eigenverantwortliche Gestaltung der Freizeit sowie
4.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

Sie trägt damit zur Bildung, Erziehung und sozialen Integration bei.

(4)
Die speziellen Bedürfnisse jüngerer und älterer Mitbürger, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sollen dabei besonders berücksichtigt werden.
(5)
Breiten- und Leistungssport sollen ausgewogen gefördert werden. Besonders gefördert werden soll der Nachwuchsleistungssport.

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