Jurafuchs

§ 11

ThürSportFG
Durchführungsbestimmungen
Förderung von Sport- und Spielanlagen
Stand 2018-12-05
Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zur Erstellung der Sportstättenentwicklungsplanungen Grundsätze für die Planung und Richtwerte für die Bedarfsermittlung festzulegen sowie Art und Weise der Darstellung zu regeln und Mindesterfordernisse für den Einzugsbereich, die Größe, die Gliederung und Ausstattung der Sport- und Spielanlagen festzusetzen. In Bezug auf die in die Planungen einzubeziehenden Schulsportanlagen ist das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium, in Bezug auf die Hochschulsportanlagen das Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium herzustellen.

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