(1)
Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden und der aus kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände werden vom Land nur gefördert, wenn der Landkreis die Vereinbarkeit mit den Sportstättenentwicklungsplanungen bestätigt.
(2)
Maßnahmen freier Träger (§ 10 Abs. 3) werden vom Land nur gefördert, wenn die Gemeinde die Vereinbarkeit mit den Sportstättenentwicklungsplanungen bestätigt.