(1)
Die Gemeinden stellen Sportstättenentwicklungsplanungen auf, in denen der Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebende Fehlbedarf an Sport- und Spielanlagen dargestellt werden. Die Sportstättenentwicklungsplanungen der Gemeinden enthalten insbesondere Aussagen über Art, Größe und Standort der erforderlichen Sport- und Spielanlagen. Ergibt die Bestandserhebung, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Kostenbelastung und der voraussichtlichen Fördermöglichkeiten sowie der Bedarfsentwicklung nicht alle bestehenden Anlagen erhalten werden können, so sind die zu erhaltenden Anlagen auszuweisen und eine Prioritätenliste festzulegen.
(2)
Die notwendigen Flächen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bauleitplanung nach § 1 des Baugesetzbuchs, insbesondere unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie des Naturschutzes, in den Bauleitplänen auszuweisen.