Jurafuchs

§ 12

ThürSportFG
Trägerschaft
Förderung von Sport- und Spielanlagen
Stand 2018-12-05
(1)
Errichtung, Betrieb und Unterhaltung (Trägerschaft) öffentlicher Sport- und Spielanlagen erfolgen nach Maßgabe der Sportstättenentwicklungsplanungen durch die Gemeinden und durch die aus kommunalen Gebietskörperschaften hierfür gebildeten Zweckverbände und Rechtsträger unabhängig von ihrer Rechtsform sowie durch gemeinnützige Träger, insbesondere durch als gemeinnützig anerkannte Sportorganisationen (freie Träger).
(2)
Die Trägerschaft von zentralen oder den Bedarf der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Sport- und Spielanlagen, die in die Sportstättenentwicklungsplanungen nach § 7 aufgenommen sind, übernehmen die Landkreise, soweit eine freie Trägerschaft oder wegen der Größe des Einzugsbereichs ein Zweckverband der beteiligten Gemeinden nicht in Betracht kommt.
(3)
Auf Sport- und Spielanlagen als gemeinnützig anerkannter Sportorganisationen und anderer freier Träger findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn diese Anlagen in den Sportstättenentwicklungsplanungen enthalten sind. Die öffentlichen Träger erfüllen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in diesem Fall ihre Aufgabe durch angemessene Zuschüsse zu den Bau- und Unterhaltungsausgaben.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Trägerschaft von Sportanlagen der Schulen und Hochschulen keine Anwendung.

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