Jurafuchs

§ 3

ThürSportFG
Gegenstand der Förderung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-05
(1)
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können gefördert werden:
1.
der Aus-, Um- und Neubau sowie die Modernisierung und Sanierung öffentlicher Sport- und Spielanlagen sowie von Schul- und Hochschulsportanlagen,
2.
die eigenverantwortliche und gemeinnützige Tätigkeit von anerkannten Sportorganisationen.
(2)
Nicht gefördert werden Einrichtungen und Maßnahmen, die überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden. Wird von anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben, so kommt eine Förderung nur in Betracht, soweit sie außerdem ein Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger Sportorganisationen, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, nachweisen können.

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