Jurafuchs

§ 8

ThürSportFG
Sportstättenentwicklungsplanungen der Landkreise
Förderung von Sport- und Spielanlagen
Stand 2018-12-05
Die Landkreise erstellen im Zusammenwirken mit den Gemeinden Sportstättenentwicklungsplanungen, die als Grundlage für die Sportstättenentwicklungsplanungen der Gemeinden dienen. Die Planung ist, soweit erforderlich, mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Aufgabe der Sportstättenentwicklungsplanungen der Landkreise ist es, insbesondere die über den Bedarf einer Gemeinde hinausgehende Planung zu koordinieren und aufgrund einer Erhebung des Bestands und des sich daraus ergebenden Fehlbedarfs an Sport- und Spielanlagen, geeignete Standorte für die noch erforderlichen Anlagen, die den Bedarf mehrerer Gemeinden decken, auszuweisen. Ergibt die Bestandserhebung, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Kostenbelastung und der voraussichtlichen Fördermöglichkeiten sowie der Bedarfsentwicklung nicht alle bestehenden Anlagen erhalten werden können, so sind die zu erhaltenden Anlagen auszuweisen und eine Prioritätenliste festzulegen. Die Sportstättenentwicklungsplanungen sind spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung und unter Einbeziehung der jeweiligen Kreissportbünde des Landessportbundes neu zu erstellen beziehungsweise fortzuschreiben.

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