(1)
§ 15 Abs. 2 und 3 sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ist die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs- und Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen in der Regel unentgeltlich zu gewähren. Ist die Sport- und Spielanlage vom Land gefördert, bedarf die Erhebung von Entgelten oder Gebühren für die Nutzung nach Satz 2 für Schulsportanlagen der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums, für Hochschulsportanlagen der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und für die übrigen vom Land geförderten Sport- und Spielanlagen der Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums. Für andere Nutzungen werden Entgelte und Gebühren erhoben, soweit Benutzerordnungen oder vertragliche Regelungen dies vorsehen. Sie dürfen höchstens kostendeckend sein.
(2)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 21 bestehende rechtliche Vereinbarungen und rechtliche Regelungen, die die Kostenfreiheit von Nutzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zum Gegenstand haben, dürfen bis zur ersten regulären Beendigungsmöglichkeit, die ohne finanzielle Nachteile für die beteiligten Träger und Vereine genutzt werden kann, fortgesetzt werden, auch wenn diese Beendigungsmöglichkeit erst nach dem 31. Dezember 2019 besteht.