Jurafuchs

§ 18

ThürSportFG
Landesförderung
Förderung von Sportorganisationen
Stand 2018-12-05
(1)
Das Land kann nach diesem Gesetz und nach Maßgabe des Haushaltsplans den gemäß §§ 14 und 15 anerkannten Sportorganisationen Zuwendungen gewähren insbesondere für:
1.
die Unterstützung der allgemeinen Verbands- und Vereinsarbeit,
2.
den Leistungssport, insbesondere den Nachwuchsleistungssport,
3.
den Breiten-, insbesondere Kinder-, Jugend-, Gesundheits- und Seniorensport,
4.
den Schul-, Hochschul- und Polizeisport sowie den Sport in Justizvollzugsanstalten,
5.
den Behinderten- und Rehabilitationssport sowie die Inklusion im Sport,
6.
die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in und durch Sport,
7.
die Aus-, Fort- und Weiterbildung und das Lehrwesen,
8.
die Erweiterung sowie den Um-, Neu- und Ersatzneubau sowie die Modernisierung und Sanierung von Sport- und Spielanlagen,
9.
die sportwissenschaftliche Begleitung,
10.
die sportmedizinische Beratung und Betreuung,
11.
die Unterhaltung und Bewirtschaftung durch von Bundes- und Landesstützpunkten genutzten Sportstätten und von Landessportschulen, sonstigen Sportschulen oder ähnlichen Einrichtungen,
12.
die Durchführung von Sportveranstaltungen, die von besonderer sportlicher Bedeutung sind,
13.
Maßnahmen gegen den Doping-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch im Sport,
14.
Maßnahmen zum Kinderschutz,
15.
Prävention von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
16.
Projekte zur historischen Aufarbeitung im Sport und
17.
Modellmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports.
(2)
Die Förderung des Landessportbundes erfolgt auf der Basis einer mit dem Land abgeschlossenen mehrjährigen, zeitlich befristeten und regelmäßig zu erneuernden Ziel- und Leistungsvereinbarung und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 9 Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG). Diese Ziel- und Leistungsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auf die flächendeckende Sicherung der Breitensportentwicklung und von Beratungs- und Angebotsstrukturen sowie auf die zielgerichtete Entwicklung leistungssportlicher Talente. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für Sport zuständigen Ministeriums geregelt.
(3)
Die dem Landessportbund angeschlossenen Sportorganisationen erhalten die für sie und die ihnen angehörenden Vereine vorgesehenen Fördermittel in der Regel über den Landessportbund. Die Förderung der Behindertensportverbände erfolgt unmittelbar durch das für Sport zuständige Ministerium. Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weiterführende Grundsätze für die Förderung von Sportorganisationen festzulegen.
(4)
Die Vergabe der Landesmittel, der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung und die Prüfung erfolgen nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und den jeweils gültigen Förderrichtlinien.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →