(1)
Sportorganisationen können gefördert werden, wenn sie als förderungswürdig anerkannt sind.
(2)
Als förderungswürdig ist eine Sportorganisation anzuerkennen, wenn:
1.
sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
sie durch entsprechende fachliche Qualifikation nachweist, dass sie ihrem sportlichen Zweck entsprechend sachgerechte und wirtschaftliche Arbeit leisten und eine angemessene Eigenleistung erbringen kann,
3.
der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3)
Als förderungswürdig anerkannt gelten der Landessportbund Thüringen e. V. und die Sportorganisationen, die dem Landessportbund unmittelbar angehören, sowie hinsichtlich in Thüringen durchzuführender Maßnahmen auch der Deutsche Olympische Sportbund und die ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände.
(4)
Andere Sportorganisationen können anerkannt werden:
1.
vom Landkreis oder der Gemeinde, wenn sie im Wesentlichen auf deren Gebiet tätig sind und dort ihren Sitz haben,
2.
vom für Sport zuständigen Ministerium, wenn sie auf den Gebieten mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte tätig sind und ihren Sitz in Thüringen haben.
Der Landessportbund ist vor der Entscheidung zu hören.
(5)
Die Anerkennung als förderungswürdig anerkannte Sportorganisation kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Organisation nach Absatz 3 als anerkannt gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Absatz 4. Der Landessportbund ist vor der Entscheidung zu hören.