Das für Sport zuständige Ministerium, das für Bildung zuständige Ministerium und das für Wissenschaft zuständige Ministerium können die ihnen zur Durchführung dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben jeweils durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 19
ThürSportFGZuständigkeitsübertragungen
Schlussbestimmungen
Stand 2018-12-05