(1)
Die kreisfreien Städte stellen Sportstättenentwicklungsplanungen auf, in denen der Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebende Fehlbedarf an Sport- und Spielanlagen dargestellt werden. Die Planung ist, soweit erforderlich, mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Die Sportstättenentwicklungsplanungen enthalten insbesondere Aussagen über Art, Größe und Standort der erforderlichen Sport- und Spielanlagen. Ergibt die Bestandserhebung, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Kostenbelastung und der voraussichtlichen Fördermöglichkeiten sowie der Bedarfsentwicklung nicht alle bestehenden Anlagen erhalten werden können, so sind die zu erhaltenden Anlagen auszuweisen und eine Prioritätenliste festzulegen. Die Sportstättenentwicklungsplanungen sind spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung und unter Einbeziehung der jeweiligen Stadtsportbünde des Landessportbundes neu zu erstellen beziehungsweise fortzuschreiben.
(2)
Die notwendigen Flächen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bauleitplanung nach § 1 des Baugesetzbuchs, insbesondere unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie des Naturschutzes, in den Bauleitplänen auszuweisen.