(1)
Öffentliche Sport- und Spielanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nachfolgend aufgeführte Anlagen, die grundsätzlich der gesamten Bevölkerung zur bestimmungsgemäßen Nutzung offen stehen müssen:
1.
Sportplatzanlagen, die Übungs- und Wettkampfmöglichkeiten für im Freien zu betreibende Sportarten bieten und von denen mehrere auch zu Gesamtsportplatzanlagen räumlich und funktionell verbunden werden können,
2.
Sporthallen, die sich für den Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Hochschulen, Sportorganisationen und anderer Benutzergruppen eignen,
3.
Hallen- und Freibäder, die der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Hochschulen und Sportorganisationen dienen,
4.
Wassersportanlagen,
5.
Sportanlagen im Wald, Kletteranlagen im Fels, Skipisten und Loipen,
6.
Sondersportanlagen, die bestimmt sind für Spezialsportarten wie zum Beispiel Eis-, Bob-, Reit-, Bahnrad- oder Schießsport,
7.
Sport- und Spielgelegenheiten sowie Bewegungsräume, die vielfältige sportliche und spielerische Betätigungsmöglichkeiten bieten,
8.
Spielplätze.
(2)
Öffentliche Sport- und Spielanlagen sollen so ausgestaltet sein, dass auch Personen mit Kleinkindern, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen sie ohne fremde Hilfe aufsuchen und entsprechend ihren Möglichkeiten benutzen können.