Jurafuchs

§ 6

ThürSportFG
Spielplätze
Förderung von Sport- und Spielanlagen
Stand 2018-12-05
(1)
Öffentliche Spielplätze sind:
1.
Spielplätze für Kleinkinder,
2.
familiengerechte Nachbarschaftsspielplätze,
3.
Bolzplätze,
4.
öffentlich aufgestellte Sportgeräte.
(2)
Öffentliche Spielplätze für Kleinkinder werden für Kinder bis zu sechs Jahren in kleineren Wohnbereichen oder Wohnstraßen errichtet.
(3)
Familiengerechte Nachbarschaftsspielplätze werden für größere Wohnbereiche errichtet. Sie sollen Spielmöglichkeiten für alle Altersstufen bieten. Die Gesamtanlage soll sich in einen Spielbereich für Kleinkinder, einen Spielbereich für Kinder über sechs Jahre und einen Familienspielbereich gliedern.
(4)
Bolzplätze werden für Schulkinder und Jugendliche in Zuordnung zu größeren Wohnbereichen errichtet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →