(1)
Sport und Spiel werden vom Land, von den Landkreisen und von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Haushalte gefördert. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(2)
Bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen soll die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Erfüllung sonstiger Aufgaben der kommunalen Sportpflege organisatorisch zusammengefasst werden.