(1)
Bei der Planung von öffentlichen Sport- und Spielanlagen ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige Versorgung der kreisfreien Städte und Landkreise ist hinzuwirken.
(2)
Den Schulen und Hochschulen sollen Sport- und Spielanlagen räumlich zugeordnet werden, soweit städteplanerische Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen. Dabei sind die Belange des schulischen, außerschulischen und des Vereins- und Verbandssports gleichrangig zu berücksichtigen.
(3)
Gesamtsportanlagen, Hallenbäder und andere größere Sport- und Spielanlagen sollen in zentralen Orten sowie an Hochschulstandorten errichtet werden. Sie müssen den Erfordernissen des Schul- und Hochschulsports, des Verbands- und Vereinssports und den Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen.
(4)
Öffentliche Sport- und Spielanlagen sollen zugunsten anderer Zwecke nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt. Es soll darauf hingewirkt werden, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe Ersatzanlagen bereitstehen.
(5)
An der Sport- und Spielstättenplanung sind die als Nutzer in Betracht kommenden, insbesondere die anerkannten Sportorganisationen, Schulen oder Hochschulen, sowie das Jugendamt zu beteiligen.
(6)
Bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Spielplätzen ist eine baurechtliche Verpflichtung auf Einrichtung privater Spielplätze zu berücksichtigen.
(7)
Bei der Errichtung und bei der Unterhaltung von Spielplätzen nach § 5 sollen die aktive Beteiligung und die Anregungen der Bevölkerung und der Eltern einbezogen werden.