(1)
Zu den Ausgaben für den Aus-, Um- und Neubau sowie für die Sanierung von förderungsfähigen Sport- und Spielanlagen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
1.
die reinen Bauausgaben einschließlich der Ausgaben der für die Funktion der Anlagen notwendigen Einrichtungen,
2.
die Ausgaben für die Erschließung innerhalb des für die Anlagen benötigten Geländes,
3.
die Ausgaben der Einfriedung und der Grüngestaltung,
4.
die Ausgaben für erforderliche Zuschaueranlagen bei Wettkampfstätten sowie
5.
die Baunebenkosten.
Für den Neubau und Ersatzneubau von Hallen- und Freibädern, Sporthallen, Sportplätzen, Tribünen und Sportplatzfunktionsgebäuden werden in der Regel pauschalierte Zuwendungsbeträge festgesetzt. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Ausgaben des Grunderwerbs, der Erschließung außerhalb des Geländes der Anlagen, der Kraftfahrzeugstellplätze und der Kosten zur Beschaffung der Finanzierung.
(2)
Bei der Bemessung der Zuwendung werden die Finanzkraft und die Eigenleistung des Trägers sowie ehrenamtliches Engagement berücksichtigt. Zuwendungen des Landes werden nur gewährt, wenn der Träger glaubhaft macht, dass die Aufbringung der Folgeausgaben gesichert ist.
(3)
Die finanzielle Förderung durch das Land setzt voraus, dass die einzelnen Maßnahmen in den Sportstättenentwicklungsplanungen enthalten sind. Bis zu deren Vorliegen können einzelne Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden.
(4)
Die Einzelheiten der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Folgeausgaben, die Höhe der Zuwendungen sowie das Förderungsverfahren regelt das für Sport zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Förderrichtlinien. Die Förderrichtlinien für Schulsportanlagen erlässt das für Bildung zuständige Ministerium, die für Hochschulsportanlagen das für Wissenschaft zuständige Ministerium jeweils im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.