Jurafuchs

§ 15

ThürSportFG
Nutzung
Förderung von Sport- und Spielanlagen
Stand 2018-12-05
(1)
Vom Land geförderte Sport- und Spielanlagen sollen dem Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Hochschulen und anerkannten Sportorganisationen sowie der freien sportlichen Betätigung dienen.
(2)
Die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen ist unentgeltlich zu gewähren, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Eine unentgeltliche Nutzung der Sport- und Spielanlagen wird grundsätzlich nicht gewährt:
1.
für den Wettkampfbetrieb, soweit Eintrittsgelder erhoben werden,
2.
für gewerbliche Veranstaltungen,
3.
für den kommerziellen Sport.

Abweichend von Satz 1 ist die Nutzung der Hallen- und Freibäder öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehrund Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen in der Regel unentgeltlich zu gewähren. Satz 2 gilt entsprechend.

(3)
Die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger, einschließlich der Hallen- und Freibäder, für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb von Schulen und Hochschulen sowie für den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes ist in der Regel unentgeltlich zu gewähren. Ein Fall der unentgeltlichen Nutzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Schulträger zugleich Träger der Sport- oder Spielanlage ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle einer entgeltlichen Nutzung können vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere
1.
bei einer Nutzung durch die Träger von Schulen oder Hochschulen, die dadurch keine eigenen Anlagen vorzuhalten haben, sowie
2.
im Übungsbetrieb des Nachwuchsleistungssports in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes.

Die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen entstehenden Kosten für die Nutzung der Anlagen durch Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes und den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land.

(4)
Werden vertragliche Vereinbarungen zur entgeltlichen Nutzung im Sinne von Absatz 3 Satz 5 abgeschlossen, erfolgt dies im Fall des Absatzes 3 Satz 5 Nr. 2 unter Einwilligung des für Sport zuständigen Ministeriums sowie im Benehmen mit dem Landessportbund.
(5)
Näheres zu den Absätzen 2 bis 4 wird durch Rechtsverordnung des für Sport zuständigen Ministeriums geregelt.
(6)
Für die aus den Regelungen des Absatzes 2 entstehenden Einnahmereduzierungen wird eine jährliche Erstattung in Form einer Pauschale in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro bereitgestellt. Die Pauschale ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung und nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG). Der auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallende Anteil wird auf der Basis des Anteils der Einwohner zur Gesamtbevölkerung des Freistaats Thüringen nach dem jeweils aktuellen Stand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres nach der vom Thüringer Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt. Die Auszahlung erfolgt nach Abforderung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bei dem für Sport zuständigen Ministerium. Die Auszahlung soll bis zum 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Das für Sport zuständige Ministerium legt per Richtlinie ein geeignetes Verfahren fest, mit dem die Aufteilung der anteilig vom Land bereitgestellten Mittel zwischen dem jeweiligen Landkreis und den in seinem Landkreisgebiet liegenden Gemeinden gewährleistet wird.
(7)
Vom Land geförderte Sport- und Spielanlagen freier Träger sind unter Vorrang des Eigenbedarfs anderen anerkannten Sportorganisationen sowie Schulen und Hochschulen zur Verfügung zu stellen.
(8)
Die Träger der vom Land geförderten Sport- und Spielanlagen stellen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Schulen oder Hochschulen Benutzerpläne und Benutzerordnungen auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach, ferner die Bedingungen der Nutzung festgelegt werden. Die Belange des Individualsports sind zu berücksichtigen.

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