(1)
Wahlorgane sind
1.
der Kreiswahlausschuß und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Kreis,
2.
der Gemeindewahlausschuß und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und
3.
der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.
(2)
Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuß wahrgenommen.