Jurafuchs

§ 35

GKWG
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Abschnitt VI Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1997-03-19
(1)
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4.
mehr Kennzeichnungen enthält, als unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, oder
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2)
Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
2.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt dies als ungültige Stimme.
3.
Mehrere Stimmzettel derselben Wahl in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

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