Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts§ 5 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts →