(1)
Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor Beginn der Wahl oder der Stichwahl, so ist die Wahl abzusagen und das Wahlverfahren erneut zu beginnen. Zugelassene Wahlvorschläge bleiben gültig; § 51 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)
Kann infolge höherer Gewalt nicht gewählt werden, ist die Wahl abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt mit denselben Wahlvorschlägen durchzuführen.
(3)
§ 48 gilt entsprechend.