Jurafuchs

§ 22

GKWG
Vertrauensperson
Abschnitt IV Vorbereitung der Wahl
Stand 1997-03-19
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt dies, so gilt die Person die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dadurch abberufen und ersetzen, daß sie dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich erklärt.

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