Jurafuchs

§ 7

GKWG
Grundsätzliches
Abschnitt II Wahlsystem
Stand 1997-03-19
(1)
Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden von Vertreterinnen und Vertretern gebildet, die gewählt werden
1.
aus den Wahlkreisen der Gemeinden oder der Kreise durch Mehrheitswahl (§ 9 Abs. 5) - unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter - und
2.
aus der Gemeinde- oder der Kreisliste des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (§ 10) - Listenvertreterinnen und Listenvertreter -.
(2)
In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.
(3)
Für die Anwendung des Absatzes 2 sowie für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8) und der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend. In den Fällen des Absatzes 2 bleiben bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl die Binnenschiffer und Seeleute im Sinne des § 28 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), unberücksichtigt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →