Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und den in der Gemeinde- und Kreiswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 58
GKWGAnfechtung
Abschnitt IX Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII
Stand 1997-03-19