Jurafuchs

§ 38

GKWG
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Abschnitt VII Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken
Stand 1997-03-19
(1)
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2)
Der Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.

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