(1)
Der Gemeindewahlausschuss bestimmt den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Die Wahl und die Stichwahl finden jeweils an einem Sonntag statt.
(2)
Im Falle der Neubildung einer Gemeinde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung einer Gemeinde bestimmen.