(1)
Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gelten die §§ 2 bis 5, 11 bis 14, 17, 19, 22, 24 Abs. 1 und 3, §§ 25, 28 Abs. 1, §§ 29 bis 35 und 36 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt.
(2)
§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss Wahlvorschläge auch zurückzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen des § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nicht entsprechen.