(1)
Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens aufgeführt. Bei gleichen Familiennamen entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sowie gemeinsame Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sind als solche zu kennzeichnen.
(2)
Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel so gestaltet sein, daß die Wählerin oder der Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen kann.