Jurafuchs

§ 34

GKWG
Feststellung im Wahlbezirk
Abschnitt VI Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1997-03-19
(1)
Sobald die Wahlhandlung beendet ist, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
(2)
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Anstände, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuß hat das Recht, diese Entscheidungen nachzuprüfen.

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